Unterrichten und prüfen
Kommunikation und Teilnehmermanagement in eDoz
- In eDoz besteht jederzeit eine ?bersicht ¨¹ber die Studierenden, welche die Lerneinheit belegt haben.
- Es k?nnen verschiedene Listen generiert und exportiert werden.
- Via E-Mailverteiler kann mit den Studierenden kommuniziert werden.
Lernmaterialien bereitstellen ¨¹ber eDoz
Zur Bereitstellung von Folien, Skripts und weiteren Unterrichtsmaterialien l?sst sich ¨¹ber eDoz eine Dokumentenablage einrichten. Die Ablage steht dann automatisch allen Studierenden, welche die Lerneinheit belegen, zur Verf¨¹gung.
Studierende aktivieren und motivieren mit EduApp
Um in Lehrveranstaltungen R¨¹ckmeldungen zu Konzeptfragen oder zum Unterricht zu erhalten, kann die EduApp eingesetzt werden. Sie bietet Clicker-Funktionalit?t und R¨¹ckmeldem?glichkeit f¨¹r Lehrveranstaltungen.
Lernplattform Moodle
Zur Unterst¨¹tzung Ihrer Veranstaltung k?nnen Sie eine webbasierte Lernplattform einsetzen. An der ETH ist Moodle die zentral unterst¨¹tzte Plattform.
eDoz vs. myStudies
Bitte beachten Sie, dass die Datenbasis von eDoz und myStudies dieselbe ist, die Daten aber unter Umst?nden unterschiedlich dargestellt werden f¨¹r Dozierende (eDoz) und Studierende (myStudies).
Pr¨¹fungsplanstelle
Die Pr¨¹fungsplanstelle ist erste Anlaufstelle f¨¹r Probleme w?hrend der Leistungskontrollen/Pr¨¹fungen.
Vor-Verschiebung von Pr¨¹fungen
Verschiebung von m¨¹ndlichen Pr¨¹fungen innerhalb der Session mit Einverst?ndnis des/der Examinator:in m?glich (eDoz, myStudies, Verschiebungsformular)
Schriftliche Pr¨¹fungen k?nnen nach der Publikation des Pr¨¹fungsplans nicht mehr verschoben werden.
Betreuung von Arbeiten
Mit der Betreuung von Forschungs-, Master- und Bachelor-Arbeiten ¨¹bernehmen die Dozierenden eine Mitverantwortung und sind insbesondere daf¨¹r mitverantwortlich, dass die vor dem Start zur Arbeit getroffenenen Vereinbarungen sinnvoll und realistisch sind.
Unredliches Handeln
Kurz vor Beginn der Pr¨¹fungssessionen werden vom Prorektor Studium die Pr¨¹fungs?informationen an alle Examinator:innen verschickt. Darin wird explizit auf die Meldepflicht hingewiesen.
Checklisten
- Download vertical_align_bottom Durchf¨¹hrung von schriftlichen Pr¨¹fungen (PDF, 96 KB)
- Download vertical_align_bottom Durchf¨¹hrung von m¨¹ndlichen Pr¨¹fungen (PDF, 123 KB)
- Download vertical_align_bottom Durchf¨¹hrung von Multiple-Choice-Pr¨¹fungen (PDF, 98 KB)
- Download vertical_align_bottom Auswertung schriftliche Pr¨¹fungen (PDF, 119 KB)
- Download vertical_align_bottom Auswertung von m¨¹ndlichen Pr¨¹fungen (PDF, 120 KB)
- Download vertical_align_bottom Bewertung & Auswertung von Multiple-Choice-Pr¨¹fungen (PDF, 121 KB)
- Download vertical_align_bottom Pr¨¹fungsinformationen des Prorektors "Checkliste Pr¨¹fungen" (PDF, 260 KB)
Einsicht in Leistungskontrollen (Pr¨¹fungseinsicht)
Studierende, die eine Leistungskontrolle abgelegt haben, haben innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Leistungsbewertung das Recht, ihre Unterlagen einzusehen.
Bei diesem Einsichtsrecht geht es insbesondere darum, dass die Studierenden verstehen, welche Fehler sie gemacht haben und nach welchen Kriterien korrigiert und Punkte verteilt wurden.
Sie haben daher auch das Recht, diesbez¨¹gliche Fragen beantwortet zu erhalten und stichwortartige, handschriftliche Notizen zu erstellen.
Weitere Ausk¨¹nfte:
Weitere Informationen: DownloadWeisung Pr¨¹fungseinsicht (PDF, 87 KB)vertical_align_bottom
Termine: Downloadsiehe Art. 5 (PDF, 87 KB)vertical_align_bottom der Weisung Pr¨¹fungseinsicht
Notenanfechtung / Beschwerde
Studierenden, die mit einer Note oder Leistungsbewertung nicht einverstanden sind, k?nnen innert 30 Tagen ab Erhalt der Notenmitteilung beim Studiensekretariat eine beschwerdef?hige Verf¨¹gung verlangen. Diese enth?lt eine Rechtsmittelbelehrung, die vorgibt, wie die Studierenden vorgehen m¨¹ssen, wenn sie innert 30 Tagen bei der ETH-Beschwerdekommission in Bern eine Beschwerde einreichen wollen.
Mit der Beschwerde k?nnen Rechtsverletzungen ger¨¹gt werden, wie beispielsweise ein nicht reglements- oder pr¨¹fungsplankonformer ?usserer Pr¨¹fungsablauf. F¨¹r alle Fragen in diesem Zusammenhang ist auf die
Kontakt Prorektor Studium
Information f¨¹r die Studierenden zum Rechtsweg
- Webseite Rechtsweg
- DownloadInformationen zum Rechtsweg (PDF, 175 KB)vertical_align_bottom
- externe SeiteWebseite der ETH-Beschwerdekommissioncall_made
- externe SeiteInformationsblatt zum Beschwerdeverfahrencall_made
externe SeiteArt. 30call_made, Leistungskontrollenverordnung der ETH Z¨¹rich
Notenkorrekturen
Nach dem Erstellen einer Notenliste in eDoz k?nnen Examinator:innen keine Noten oder Resultate mehr ?ndern.
Solange die Note oder das Resultat durch das zust?ndige Studiensekretariat noch nicht verf¨¹gt ist oder an einer Notenkonferenz verabschiedet wurde, kann das Studiensekreta?riat die Note noch ?ndern. Melden Sie solche Korrekturantr?ge direkt und unmittelbar dem Studiensekretariat.
Ist die Note/das Resultat verf¨¹gt, das heisst den Studierenden durch das Studien?sekre?trariat mitgeteilt, d¨¹rfen die Examinator:innen keine Noten?nderungen in Aussicht stellen. Dies ist der Fall, sobald in eDoz unter ?Anmeldungen & Resultate? (Kommunikation/Listen > Leistungskontrollen) die Note angezeigt wird.
Vorgehen bei Notenkorrekturen
W¨¹nscht ein/eine Examinator:in die Korrektur einer verf¨¹gten Note oder eines Resultats, informiert er das f¨¹r den betreffenden Studierenden zust?ndige Studiensekretariat.
Die Mitteilung muss mit dem daf¨¹r vorgesehenen Formular erfolgen. Die Mitteilung muss eine nachvollziehbare Begr¨¹ndung enthalten mit allenfalls zus?tzlich relevanten Unterlagen.
In eDoz und myStudies wird die korrigierte Note erst angezeigt, wenn sie vom Studiensekretariat neu verf¨¹gt worden ist. Eine direkte Korrektur in eDoz ist nicht m?glich.
Hilfeseite zu eDoz
Unterlagen aufbewahren
Schriftliche Leistungskontrollen und Protokolle zu m¨¹ndlichen Leistungskontrollen werden nach der Mitteilung des Ergebnisses durch die ExaminatorInnen/Dozierenden zwei Jahre lang aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten. Ausgenommen davon sind schriftliche Leistungskontrollen und Protokolle zu m¨¹ndlichen Leistungskontrollen, gegen welche Beschwerde eingelegt wurde. Diese d¨¹rfen erst zwei Jahre nach dem Vorliegen eines rechtskr?ftigen Entscheids vernichtet werden.
Dasselbe gilt grunds?tzlich auch f¨¹r Korrekturexemplare von schriftlichen Arbeiten.